Doppelter Progressionsvorbehalt

Arbeitnehmer mit doppeltem Wohnsitz

Mit 1. Januar 2023 wird eine Neufassung der steuerlichen Regelungen wirksam, die den doppelten Progressionsvorbehalt betrifft. Dies bezieht sich auf Personen, die sowohl in Österreich als auch im Ausland einen Wohnsitz unterhalten. Vor 2023 war lediglich zu klären, ob jemand in Österreich steuerlich ansässig ist. Bei steuerlicher Ansässigkeit in Österreich musste das weltweit erzielte Einkommen in der Steuererklärung angegeben werden, wobei eine Doppelbesteuerung meist durch die Anrechnungs- oder Befreiungsmethode vermieden wurde. Bei der Befreiungsmethode wurde das Welteinkommen in Österreich zur Berechnung des auf inländische Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes herangezogen, ein Verfahren, das als Progressionsvorbehalt bekannt ist.

Ein konkretes Beispiel hierfür ist ein deutscher Staatsbürger mit Anstellung in Deutschland und einer vermieteten Wohnung in Österreich, der in beiden Ländern Wohnsitze hat. Bislang wurde das deutsche Einkommen in Österreich zur Steuersatzermittlung herangezogen, während es in Deutschland unberücksichtigt blieb. Mit der Regelung von 2023 muss nun sowohl das deutsche Einkommen in Österreich als auch das österreichische Einkommen in Deutschland deklariert werden, was den deutschen Steuersatz erhöht. Dieser beidseitige Austausch ausländischer Einkünfte kann allerdings durch die Zweitwohnsitzverordnung umgangen werden.

Die Zweitwohnsitzverordnung ermöglicht es, den Progressionsvorbehalt zu umgehen, indem sie vorsieht, dass ein österreichischer Zweitwohnsitz, der weniger als 70 Tage pro Jahr genutzt wird und dessen Hauptwohnsitz seit mindestens fünf Jahren im Ausland liegt, steuerlich als beschränkt gilt. Dies bedeutet, dass nur die in Österreich erzielten Einkünfte besteuert werden, ohne dass der Progressionsvorbehalt für das Welteinkommen angewendet wird.

Weiterhin wird am Beispiel einer niederländischen Unternehmerin illustriert, wie die Regelungen greifen, wenn sie eine Wohnung in Österreich vermietet und in beiden Ländern Wohnsitze unterhält. Ohne Anwendbarkeit der Zweitwohnsitzverordnung sind die Vermietungseinkünfte in Österreich zu versteuern, und die niederländischen Einkünfte müssen als Progressionseinkünfte in Österreich angegeben werden, was den Steuersatz erhöht. Bei Anwendbarkeit der Zweitwohnsitzverordnung ist die Unternehmerin in Österreich als beschränkt steuerpflichtig anzusehen; die niederländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt.

Ab 2025 wird zudem die Kleinunternehmerbefreiung auch auf ausländische Unternehmer ausgeweitet, die steuerpflichtige Leistungen außerhalb ihres Mitgliedsstaates innerhalb der EU erbringen, wobei sowohl die nationalen als auch der EU-weite Schwellenwert beachtet werden müssen.


Stand: 02.05.2024
Quelle: Moore Salzburg 
Bild: Nunakurt